Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 36b

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36b

Inkrafttretensdatum

17.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Schutz für Transaktionen im Zusammenhang mit einer Restrukturierung

Paragraph 36 b,
  1. Absatz eins,Transaktionen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2 und 3 ReO während des Restrukturierungsverfahrens sind nicht nach Paragraph 31, anfechtbar, wenn sie vom Gericht genehmigt wurden und dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit nicht bekannt war; Transaktionen nach Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins und 2 ReO auch dann nicht, wenn sie innerhalb von 14 Tagen vor dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens geleistet wurden.
  2. Absatz 2,Transaktionen nach Paragraph 18, Absatz 3, ReO, die angemessen und für die Umsetzung eines Restrukturierungsplans unmittelbar notwendig sind, sind nicht nach Paragraph 31, anfechtbar, wenn sie im Einklang mit dem vom Gericht bestätigten Restrukturierungsplan innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Restrukturierungsplans durchgeführt werden und dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit nicht bekannt war.

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40237002

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P36b/NOR40237002

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