Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36 b

Inkrafttretensdatum

17.07.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Schutz für Transaktionen im Zusammenhang mit einer Restrukturierung

Paragraph 36 b,

  1. Absatz eins,Transaktionen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2 und 3 ReO während des Restrukturierungsverfahrens sind nicht nach Paragraph 31, anfechtbar, wenn sie vom Gericht genehmigt wurden und dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit nicht bekannt war; Transaktionen nach Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins und 2 ReO auch dann nicht, wenn sie innerhalb von 14 Tagen vor dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens geleistet wurden.
  2. Absatz 2,Transaktionen nach Paragraph 18, Absatz 3, ReO, die angemessen und für die Umsetzung eines Restrukturierungsplans unmittelbar notwendig sind, sind nicht nach Paragraph 31, anfechtbar, wenn sie im Einklang mit dem vom Gericht bestätigten Restrukturierungsplan innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Restrukturierungsplans durchgeführt werden und dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit nicht bekannt war.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40237002