Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 34
Inkrafttretensdatum
27.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Einzelverkäufe
§ 34.Paragraph 34,
Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betriebe des Schuldners können nur unter den Voraussetzungen des § 28, Z 1 bis 3, angefochten werden. Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betriebe des Schuldners können nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 28,, Ziffer eins bis 3, angefochten werden.
Schlagworte
Gewerbebetrieb
Im RIS seit
04.08.2021
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40236906