Einzelverkäufe.
§ 34.Paragraph 34,
Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betriebe des Schuldners können nur unter den Voraussetzungen des § 28, Z 1 bis 3, angefochten werden.Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betriebe des Schuldners können nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 28,, Ziffer eins bis 3, angefochten werden.