(2)Absatz 2,Ist der Gemeinschuldner eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft, so gelten
die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans,
die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie
Personen, die mit einem Anteil von zumindest 25% im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 EKEG an seinem Vermögen beteiligt sind,Personen, die mit einem Anteil von zumindest 25% im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, EKEG an seinem Vermögen beteiligt sind,
als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung zugetroffen hat, sowie für die in Abs. 1 aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung zugetroffen hat, sowie für die in Absatz eins, aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.