Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Ist auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten
vorgenommen werden (vgl. Art. VI Abs. 5, BGBl. I Nr. 92/2003).

Text

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Gemeinschuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem Gemeinschuldner in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.
  2. Absatz 2,Ist der Gemeinschuldner eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft, so gelten
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans,
    2. Ziffer 2
      die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie
    3. Ziffer 3
      Personen, die mit einem Anteil von zumindest 25% im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, EKEG an seinem Vermögen beteiligt sind,
    als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung zugetroffen hat, sowie für die in Absatz eins, aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.

Schlagworte

GmbH, Wahlkind, Leitungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40045379

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P32/NOR40045379

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