Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Beachte

Ist auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten

vorgenommen werden vergleiche Artikel römisch sechs, Absatz 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,).

Text

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Gemeinschuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem Gemeinschuldner in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.
  2. Absatz 2,Ist der Gemeinschuldner eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft, so gelten
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans,
    2. Ziffer 2
      die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie
    3. Ziffer 3
      Personen, die mit einem Anteil von zumindest 25% im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, EKEG an seinem Vermögen beteiligt sind,
    als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung zugetroffen hat, sowie für die in Absatz eins, aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.