Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 254
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
30.04.2011
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Ist auch auf am 30.6.2010 anhängige Verfahren anzuwenden (vgl. § 273 Abs. 8).
Text
§ 254.Paragraph 254,
(1)Absatz eins,Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über
das Erfordernis einer Sicherheitsleistung,
das Ruhen des Verfahrens,
die verhandlungsfreie Zeit,
die Zustellung zwischen Rechtsanwälten nach § 112 ZPO bei schriftlichen Forderungsanmeldungen und Anträgen auf Abschluss eines Sanierungsplans unddie Zustellung zwischen Rechtsanwälten nach Paragraph 112, ZPO bei schriftlichen Forderungsanmeldungen und Anträgen auf Abschluss eines Sanierungsplans und
die Vertretung durch Rechtsanwälte, soweit § 253 Abs. 3 vierter Satz nichts anderes bestimmt.die Vertretung durch Rechtsanwälte, soweit Paragraph 253, Absatz 3, vierter Satz nichts anderes bestimmt.
(2)Absatz 2,Anträge können durch Schriftsatz angebracht oder mündlich zu Protokoll erklärt werden. §§ 432 und 435 ZPO sind anzuwenden.Anträge können durch Schriftsatz angebracht oder mündlich zu Protokoll erklärt werden. Paragraphen 432 und 435 ZPO sind anzuwenden.
(3)Absatz 3,Für mündliche Verhandlungen gilt § 59 EO.Für mündliche Verhandlungen gilt Paragraph 59, EO.
(4)Absatz 4,Die gerichtlichen Entscheidungen können, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung ergehen.
(5)Absatz 5,Das Gericht hat alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen; es hat hiezu alle geeigneten Erhebungen, insbesondere durch Vernehmung von Auskunftspersonen, zu pflegen und Beweise aufzunehmen. Auskunftsperson kann auch jedes im Unternehmen errichtete Organ der Belegschaft sein; die Bestimmungen über die Vertretung solcher Organe in gerichtlichen Verfahren sind anzuwenden.
(6)Absatz 6,Gerichtliche Verfügungen sind vollstreckbar.
Im RIS seit
24.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40118046