Absatz eins,Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über
- Ziffer einsdie Prozesskosten,
- Ziffer 2das Erfordernis einer Sicherheitsleistung,
- Ziffer 3das Ruhen des Verfahrens,
- Ziffer 4die verhandlungsfreie Zeit,
- Ziffer 5die Zustellung zwischen Rechtsanwälten nach Paragraph 112, ZPO bei schriftlichen Forderungsanmeldungen und Anträgen auf Abschluss eines Sanierungsplans und
- Ziffer 6die Vertretung durch Rechtsanwälte, soweit Paragraph 253, Absatz 3, vierter Satz nichts anderes bestimmt.