Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 247

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 247

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

29.12.2014

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Bekanntmachungen im Ausland

Paragraph 247,

Der Insolvenzverwalter hat das Insolvenzedikt im Amtsblatt der Europäische Union und bei Insolvenzverfahren über das Vermögen von Kreditinstituten auch in mindestens jeweils zwei überregionalen Zeitungen jener Staaten bekannt zu machen, in denen das Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Bei Insolvenzverfahren über das Vermögen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR ist das Insolvenzedikt nur im Amtsblatt der Europäische Union bekannt zu machen. Bei Insolvenzverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass österreichisches Recht anwendbar ist.

Anmerkung

EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2015

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118020

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P247/NOR40118020

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