Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 247

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 247

Inkrafttretensdatum

19.04.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Tritt, soweit Versicherungsunternehmen betreffend, mit 19. April 2003 in Kraft. Tritt, soweit Kreditinstitute betreffend, mit 5. Mai 2004 in Kraft (vgl. Art. VI § 1 Abs. 3 und 4, BGBl. I Nr. 35/2003).

Text

Bekanntmachungen im Ausland

Paragraph 247,

Der Masseverwalter hat das Konkursedikt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und bei Konkursen über das Vermögen von Kreditinstituten auch in mindestens jeweils zwei überregionalen Zeitungen jener Staaten bekannt zu machen, in denen das Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Bei Konkursen über das Vermögen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR ist das Konkursedikt nur im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt zu machen. Bei Konkursen über das Vermögen von Versicherungsunternehmen ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass österreichisches Recht anwendbar ist.

Anmerkung

EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40041891

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P247/NOR40041891

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