(1)Absatz eins,§§ 244 und 246 bis 251 sind auf Kreditinstitute, die in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) gemäß Art. 4 bis 11 der Richtlinie 2000/12/EG, und Versicherungsunternehmen, die in einem EWR-Staat gemäß Art. 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Art. 4 der Richtlinie 2002/83/EG zugelassen wurden, anzuwenden. Unter den Begriff des Kreditinstitutes fallen auch die Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und deren in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Sitz-Mitgliedstaat errichteten Zweigstellen.Paragraphen 244 und 246 bis 251 sind auf Kreditinstitute, die in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) gemäß Artikel 4 bis 11 der Richtlinie 2000/12/EG, und Versicherungsunternehmen, die in einem EWR-Staat gemäß Artikel 6, der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 4, der Richtlinie 2002/83/EG zugelassen wurden, anzuwenden. Unter den Begriff des Kreditinstitutes fallen auch die Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und deren in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Sitz-Mitgliedstaat errichteten Zweigstellen.