Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 243

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Drittes Hauptstück
Sonderbestimmungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen

Erster Abschnitt
Grenzüberschreitende österreichische Insolvenzverfahren

Anwendungsbereich

Paragraph 243,

  1. Absatz eins,Paragraphen 244 und 246 bis 251 sind auf Kreditinstitute, die in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) gemäß Artikel 4 bis 11 der Richtlinie 2000/12/EG, und Versicherungsunternehmen, die in einem EWR-Staat gemäß Artikel 6, der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 4, der Richtlinie 2002/83/EG zugelassen wurden, anzuwenden. Unter den Begriff des Kreditinstitutes fallen auch die Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und deren in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Sitz-Mitgliedstaat errichteten Zweigstellen.
  2. Absatz 2,Auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR sind Paragraphen 244 bis 251 dann anzuwenden, wenn in zumindest einem EWR-Staat eine Zweigstelle oder eine Zweigniederlassung besteht.