(4)Absatz 4,Die Bewilligung der Exekution auf Grund von Akten und Urkunden, die
zur Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich,
im anderen Staat vollstreckbar und
nach Abs. 1 und 2 in Österreich anzuerkennen sind,nach Absatz eins und 2 in Österreich anzuerkennen sind,
setzt voraus, dass sie für Österreich in einem Verfahren nach den §§ 82 bis 86 EO für vollstreckbar erklärt wurden. Für andere Akte und Urkunden richtet sich die Bewilligung der Exekution nach den §§ 79 ff EO.setzt voraus, dass sie für Österreich in einem Verfahren nach den Paragraphen 82 bis 86 EO für vollstreckbar erklärt wurden. Für andere Akte und Urkunden richtet sich die Bewilligung der Exekution nach den Paragraphen 79, ff EO.