Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 240
Inkrafttretensdatum
19.04.2003
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Tritt, soweit Versicherungsunternehmen betreffend, mit
19. April 2003 in Kraft. Tritt, soweit Kreditinstitute betreffend,
mit 5. Mai 2004 in Kraft (vgl. Art. VI § 1 Abs. 3 und 4, BGBl. I Nr.
35/2003).
Text
Dritter Abschnitt
Anerkennung ausländischer Verfahren
Grundsatz
§ 240.Paragraph 240,
(1)Absatz eins,Die Wirkungen eines in einem anderen Staat eröffneten Insolvenzverfahrens und die in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen werden in Österreich anerkannt, wenn
der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im anderen Staat liegt und
das Insolvenzverfahren in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar ist, insbesondere österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus dem Staat der Verfahrenseröffnung behandelt werden.
(2)Absatz 2,Die Anerkennung unterbleibt, soweit
in Österreich ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder einstweilige Vorkehrungen angeordnet wurden oder
die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung offensichtlich widerspricht.
(3)Absatz 3,Ein ausländisches Insolvenzverfahren steht der Eröffnung und Durchführung eines österreichischen Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens nicht entgegen.
(4)Absatz 4,Die Bewilligung der Exekution auf Grund von Akten und Urkunden, die
1.zur Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich,
im anderen Staat vollstreckbar und
nach Abs. 1 und 2 in Österreich anzuerkennen sind,nach Absatz eins und 2 in Österreich anzuerkennen sind,
setzt voraus, dass sie für Österreich in einem Verfahren nach den §§ 82 bis 86 EO für vollstreckbar erklärt wurden. Für andere Akte und Urkunden richtet sich die Bewilligung der Exekution nach den §§ 79 ff EO.setzt voraus, dass sie für Österreich in einem Verfahren nach den Paragraphen 82 bis 86 EO für vollstreckbar erklärt wurden. Für andere Akte und Urkunden richtet sich die Bewilligung der Exekution nach den Paragraphen 79, ff EO.
Anmerkung
EG: Art. VI § 2,
BGBl. I Nr. 36/2003
Schlagworte
Konkursverfahren
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40041884