Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
27.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
c) Bestandverträge
§ 23.Paragraph 23,
Hat der Schuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann der Insolvenzverwalter, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Schadenersatz
Im RIS seit
04.08.2021
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2024
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40236894