Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

c) Bestandverträge.

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Hat der Gemeinschuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann der Masseverwalter oder der Bestandgeber, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen.
  2. Absatz 2,Ist der Bestandzins im vorhinein entrichtet worden, so wird die Kündigung des Bestandgebers erst mit dem Ablaufe der Zeit wirksam, für die der Zins bezahlt worden ist.

Schlagworte

Schadenersatz

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023264

Alte Dokumentnummer

N2191429462S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P23/NOR12023264

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