Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 214

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 214

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Wirkung der Restschuldbefreiung

§ 214.
  1. Absatz einsWird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Konkursgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Forderungen nach § 58 Z 1.
  2. Absatz 2Die Rechte der Konkursgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Konkursgläubigern.
  3. Absatz 3Wird ein Konkursgläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgabe des Erlangten.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Schlagworte

Naturalobligation, Zinsen

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12037295

Alte Dokumentnummer

N2199332480J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P214/NOR12037295

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