Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 974/1993

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 214

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Wirkung der Restschuldbefreiung

Paragraph 214,

  1. Absatz eins,Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Konkursgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Forderungen nach Paragraph 58, Ziffer eins,
  2. Absatz 2,Die Rechte der Konkursgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Konkursgläubigern.
  3. Absatz 3,Wird ein Konkursgläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgabe des Erlangten.