Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 205

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 205

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Änderung des unpfändbaren Betrags der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis

Paragraph 205,
  1. Absatz einsAuf Antrag des Treuhänders, eines Insolvenzgläubigers oder des Schuldners hat das Insolvenzgericht die Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach Paragraph 292, EO zusammenzurechnen, den unpfändbaren Freibetrag nach Paragraph 292 a, EO zu erhöhen oder nach Paragraph 292 b, EO herabzusetzen.
  2. Absatz 2Der Beschluß nach Absatz eins, ist öffentlich bekanntzumachen und dem Treuhänder, dem Drittschuldner, dem Schuldner und dem Antragsteller zuzustellen.

Schlagworte

Existenzminimum, Arbeitseinkommen, Einkommensbezug, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118525

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P205/NOR40118525

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