Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 205

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 205

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Änderung des unpfändbaren Betrags der Einkünfte aus einem

Arbeitsverhältnis

§ 205.
  1. Absatz einsAuf Antrag des Treuhänders, eines Konkursgläubigers oder des Schuldners hat das Konkursgericht die Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach § 292 EO zusammenzurechnen, den unpfändbaren Freibetrag nach § 292a EO zu erhöhen oder nach § 292b EO herabzusetzen.
  2. Absatz 2Der Beschluß nach Abs. 1 ist durch Anschlag an der Gerichtstafel bekanntzumachen und dem Treuhänder, dem Drittschuldner, dem Schuldner und dem Antragsteller zuzustellen.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Schlagworte

Existenzminimum, Arbeitseinkommen, Einkommensbezug,
Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12037286

Alte Dokumentnummer

N2199332471J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P205/NOR12037286

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