Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 205

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 205

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Änderung des unpfändbaren Betrags der Einkünfte aus einem

Arbeitsverhältnis

Paragraph 205,
  1. Absatz eins,Auf Antrag des Treuhänders, eines Konkursgläubigers oder des Schuldners hat das Konkursgericht die Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach Paragraph 292, EO zusammenzurechnen, den unpfändbaren Freibetrag nach Paragraph 292 a, EO zu erhöhen oder nach Paragraph 292 b, EO herabzusetzen.
  2. Absatz 2,Der Beschluß nach Absatz eins, ist durch Anschlag an der Gerichtstafel bekanntzumachen und dem Treuhänder, dem Drittschuldner, dem Schuldner und dem Antragsteller zuzustellen.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Schlagworte

Existenzminimum, Arbeitseinkommen, Einkommensbezug,
Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12037286

Alte Dokumentnummer

N2199332471J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P205/NOR12037286

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