(1)Absatz eins,Der Treuhänder hat dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten, fruchtbringend anzulegen und am Ende des Kalenderjahres binnen acht Wochen an die Gläubiger zu verteilen. Hiebei sind
die Kosten des Abschöpfungsverfahrens und hierauf
die Forderungen der Konkursgläubiger
nach den für das Konkursverfahren geltenden Bestimmungen zu befriedigen.