Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 203, tagesaktuelle Fassung

Insolvenzordnung § 203

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 203

Inkrafttretensdatum

17.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Rechtsstellung des Treuhänders

Paragraph 203,
  1. Absatz einsDer Treuhänder hat dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten, fruchtbringend anzulegen und nach Ablauf der Abtretungserklärung binnen acht Wochen an die Gläubiger zu verteilen. Hiebei sind
    1. Ziffer eins
      die Masseforderungen,
    2. Ziffer 2
      die Kosten des Abschöpfungsverfahrens und hierauf
    3. Ziffer 3
      die Forderungen der Insolvenzgläubiger
    nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Bestimmungen zu befriedigen. Verteilungen haben bereits vorher stattzufinden, wenn hinreichendes zu verteilendes Vermögen vorhanden ist, jedenfalls wenn eine Quote von zumindest 10% verteilt werden kann.
  2. Absatz 2Der Treuhänder hat das ihm vom Schuldner herausgegebene Vermögen zu verwerten; er kann stattdessen dem Schuldner die Verwertung auftragen; diese ist nur wirksam, wenn der Treuhänder zustimmt. Das Gericht kann auf Antrag der Gläubigerversammlung dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Die dadurch entstehenden Kosten müssen voraussichtlich gedeckt sein oder bevorschußt werden. Der Treuhänder hat die Insolvenzgläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt.
  3. Absatz 3Der Treuhänder hat dem Gericht und auf Aufforderung des Schuldners auch diesem
    1. Ziffer eins
      jährlich,
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf der Abtretungserklärung und
    3. Ziffer 3
      bei Beendigung seiner Tätigkeit
    Rechnung zu legen.
  4. Absatz 4Paragraphen 84 und 87 gelten entsprechend, Paragraph 87, jedoch mit der Maßgabe, daß die Enthebung von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann.

Schlagworte

Zession, Überwachung, Kostenvorschuß

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236987

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P203/NOR40236987