Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 201

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 201

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Abs. 1 ist anzuwenden, wenn das Abschöpfungsverfahren nach dem
30. Juni 2002 eingeleitet wird (vgl. Art. VI Abs. 12, BGBl. I Nr.
75/2002).

Text

Einleitungshindernisse

§ 201.
  1. Absatz einsDer Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ist nur abzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 156, 158, 162 oder 292a StGB rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder
    2. Ziffer 2
      der Schuldner während des Konkursverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
    3. Ziffer 3
      der Schuldner innerhalb von drei Jahren vor dem Antrag auf Konkurseröffnung vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Konkursgläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert hat, daß er unverhältnismäßig Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschleudert hat, oder
    4. Ziffer 4
      der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse oder die wirtschaftlichen Verhältnisse der von ihm als Organ vertretenen juristischen Person gemacht hat, um die einer Konkursforderung zugrundeliegende Leistung zu erhalten, und der Gläubiger daran nicht vorsätzlich mitgewirkt hat oder
    5. Ziffer 5
      dem Zahlungsplan nach § 195 Z 3 die Bestätigung versagt wurde oder
    6. Ziffer 6
      vor weniger als 20 Jahren vor dem Antrag auf Konkurseröffnung ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.
  2. Absatz 2Das Gericht hat die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nur auf Antrag eines Konkursgläubigers abzuweisen. Der Konkursgläubiger hat den Abweisungsgrund glaubhaft zu machen.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Schlagworte

Auskunftspflicht, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974,
Sonderbegünstigung, Bescheinigung, betrügerische Krida, Begünstigung,
Vollstreckungsvereitelung, falsches Vermögensverzeichnis

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40030219

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P201/NOR40030219

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