Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 201
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Abs. 1 ist anzuwenden, wenn das Abschöpfungsverfahren nach dem
30. Juni 2002 eingeleitet wird (vgl. Art. VI Abs. 12, BGBl. I Nr.
75/2002).
Text
Einleitungshindernisse
§ 201.
(1)Absatz einsDer Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ist nur abzuweisen, wenn
der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 156, 158, 162 oder 292a StGB rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder
der Schuldner während des Konkursverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
der Schuldner innerhalb von drei Jahren vor dem Antrag auf Konkurseröffnung vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Konkursgläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert hat, daß er unverhältnismäßig Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschleudert hat, oder
der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse oder die wirtschaftlichen Verhältnisse der von ihm als Organ vertretenen juristischen Person gemacht hat, um die einer Konkursforderung zugrundeliegende Leistung zu erhalten, und der Gläubiger daran nicht vorsätzlich mitgewirkt hat oder
dem Zahlungsplan nach § 195 Z 3 die Bestätigung versagt wurde oder
vor weniger als 20 Jahren vor dem Antrag auf Konkurseröffnung ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.
(2)Absatz 2Das Gericht hat die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nur auf Antrag eines Konkursgläubigers abzuweisen. Der Konkursgläubiger hat den Abweisungsgrund glaubhaft zu machen.
Anmerkung
ÜR: Art. IV,
BGBl. Nr. 974/1993
Schlagworte
Auskunftspflicht, Strafgesetzbuch,
BGBl. Nr. 60/1974,
Sonderbegünstigung, Bescheinigung, betrügerische Krida, Begünstigung,
Vollstreckungsvereitelung, falsches Vermögensverzeichnis
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40030219