Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 201

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Beachte

Absatz eins, ist anzuwenden, wenn das Abschöpfungsverfahren nach dem

30. Juni 2002 eingeleitet wird vergleiche Artikel römisch sechs, Absatz 12,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

75 aus 2002,).

Text

Einleitungshindernisse

Paragraph 201,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ist nur abzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Schuldner wegen einer Straftat nach den Paragraphen 156, 158, 162, oder 292a StGB rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder
    2. Ziffer 2
      der Schuldner während des Konkursverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
    3. Ziffer 3
      der Schuldner innerhalb von drei Jahren vor dem Antrag auf Konkurseröffnung vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Konkursgläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert hat, daß er unverhältnismäßig Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschleudert hat, oder
    4. Ziffer 4
      der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse oder die wirtschaftlichen Verhältnisse der von ihm als Organ vertretenen juristischen Person gemacht hat, um die einer Konkursforderung zugrundeliegende Leistung zu erhalten, und der Gläubiger daran nicht vorsätzlich mitgewirkt hat oder
    5. Ziffer 5
      dem Zahlungsplan nach Paragraph 195, Ziffer 3, die Bestätigung versagt wurde oder
    6. Ziffer 6
      vor weniger als 20 Jahren vor dem Antrag auf Konkurseröffnung ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nur auf Antrag eines Konkursgläubigers abzuweisen. Der Konkursgläubiger hat den Abweisungsgrund glaubhaft zu machen.