Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 198
Inkrafttretensdatum
01.11.2017
Außerkrafttretensdatum
22.05.2019
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Änderung des Zahlungsplans
§ 198.Paragraph 198,
(1)Absatz eins,Ändert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne dessen Verschulden, sodaß er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann und ist im Zahlungsplan nicht darauf Bedacht genommen worden, so kann der Schuldner binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Hiebei gilt:
Die in § 194 Abs. 1 vorgesehene Frist zur Beurteilung der Angemessenheit der Quote des Zahlungsplans ist um die Hälfte der Frist des Zahlungsplans, die abgelaufen ist, zu verkürzen;Die in Paragraph 194, Absatz eins, vorgesehene Frist zur Beurteilung der Angemessenheit der Quote des Zahlungsplans ist um die Hälfte der Frist des Zahlungsplans, die abgelaufen ist, zu verkürzen;
(Anm.: Z 2 entfällt gemäß den Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 122/2017, vgl. § 279 Abs. 1. Der Entfall wurde nicht explizit angeordnet.)Anmerkung, Ziffer 2, entfällt gemäß den Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,, vergleiche Paragraph 279, Absatz eins, Der Entfall wurde nicht explizit angeordnet.) (2)Absatz 2,Die Forderungen leben erst bei Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans und Abweisung des Antrags auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens auf.
Schlagworte
Einkommenslage, Zahlungsplansquote, Zahlungsplansfrist
Im RIS seit
02.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40195866