Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 198

Inkrafttretensdatum

01.11.2017

Außerkrafttretensdatum

22.05.2019

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Änderung des Zahlungsplans

Paragraph 198,

  1. Absatz eins,Ändert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne dessen Verschulden, sodaß er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann und ist im Zahlungsplan nicht darauf Bedacht genommen worden, so kann der Schuldner binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Hiebei gilt:
    1. Ziffer eins
      Die in Paragraph 194, Absatz eins, vorgesehene Frist zur Beurteilung der Angemessenheit der Quote des Zahlungsplans ist um die Hälfte der Frist des Zahlungsplans, die abgelaufen ist, zu verkürzen;
    Anmerkung, Ziffer 2, entfällt gemäß den Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,, vergleiche Paragraph 279, Absatz eins, Der Entfall wurde nicht explizit angeordnet.)
  2. Absatz 2,Die Forderungen leben erst bei Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans und Abweisung des Antrags auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens auf.

Schlagworte

Einkommenslage, Zahlungsplansquote, Zahlungsplansfrist

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40195866