Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 197
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen
§ 197.Paragraph 197,
Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 6 bleibt unberührt. Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Paragraph 156, Absatz 6, bleibt unberührt.
Anmerkung
ÜR: Art. IV,
BGBl. Nr. 974/1993
Schlagworte
Einkommenslage, Zahlungsplansquote
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12037278
Alte Dokumentnummer
N2199332463J