Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 974/1993

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 197

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Text

Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen

Paragraph 197,

Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Paragraph 156, Absatz 6, bleibt unberührt.