Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 192
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Vertretung des Schuldners durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle
§ 192.Paragraph 192,
Schuldner können sich im Schuldenregulierungsverfahren auch durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle vertreten lassen. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses und im Verfahren erster Instanz kann sich die anerkannte Schuldenberatungsstelle, wenn sie nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines ihrer Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Lässt sich ein Schuldner zur Erhebung eines Rekurses durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle vertreten, so muss das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40091655