Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 192

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 192

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Vertretung des Schuldners durch eine bevorrechtete

Schuldnerberatungsstelle

Paragraph 192,

Schuldner können sich im Schuldenregulierungsverfahren auch durch eine bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle vertreten lassen. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses und im Verfahren erster Instanz kann sich die bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle, wenn sie nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines ihrer Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Läßt sich ein Schuldner zur Erhebung eines Rekurses durch eine bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle vertreten, so muß das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12037273

Alte Dokumentnummer

N2199332458J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P192/NOR12037273

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