Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 192
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Vertretung des Schuldners durch eine bevorrechtete
Schuldnerberatungsstelle
§ 192.Paragraph 192,
Schuldner können sich im Schuldenregulierungsverfahren auch durch eine bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle vertreten lassen. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses und im Verfahren erster Instanz kann sich die bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle, wenn sie nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines ihrer Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Läßt sich ein Schuldner zur Erhebung eines Rekurses durch eine bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle vertreten, so muß das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein.
Anmerkung
ÜR: Art. IV,
BGBl. Nr. 974/1993
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12037273
Alte Dokumentnummer
N2199332458J