Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 190

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 190

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Bestellung eines Insolvenzverwalters

Paragraph 190,
  1. Absatz eins,Ein Insolvenzverwalter ist nicht zu bestellen, wenn dem Schuldner Eigenverwaltung zusteht.
  2. Absatz 2,Das Gericht kann für einzelne, mit besonderen Schwierigkeiten verbundene Tätigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers oder des Schuldners einen Insolvenzverwalter mit einem auf diese Tätigkeiten beschränkten Geschäftskreis bestellen.
  3. Absatz 3,Die nach diesem Gesetz dem Insolvenzverwalter zugewiesenen Obliegenheiten sind, soweit ein Insolvenzverwalter nicht bestellt ist und auch der Schuldner hiezu nicht befugt ist, vom Gericht wahrzunehmen. Insbesondere kann das Insolvenzgericht eine unbewegliche Sache der Insolvenzmasse selbst veräußern oder das hiefür zuständige Exekutionsgericht um die gerichtliche Veräußerung ersuchen. Mit der Errichtung des Inventars kann das Gericht unabhängig von den Voraussetzungen des Paragraph 96, Absatz eins, Vollstreckungsorgane beauftragen.

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118514

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P190/NOR40118514

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