Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 190

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 190

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. VI Abs. 2, BGBl. I Nr. 92/2003.

Text

Bestellung eines Masseverwalters

Paragraph 190,
  1. Absatz eins,Ein Masseverwalter ist nicht zu bestellen, wenn dem Schuldner Eigenverwaltung zusteht.
  2. Absatz 2,Das Gericht kann für einzelne, mit besonderen Schwierigkeiten verbundene Tätigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag eines Konkursgläubigers oder des Schuldners einen Masseverwalter mit einem auf diese Tätigkeiten beschränkten Geschäftskreis bestellen.
  3. Absatz 3,Die nach diesem Gesetz dem Masseverwalter zugewiesenen Obliegenheiten sind, soweit ein Masseverwalter nicht bestellt ist und auch der Schuldner hiezu nicht befugt ist, vom Gericht wahrzunehmen. Insbesondere kann das Konkursgericht eine unbewegliche Sache der Konkursmasse selbst veräußern oder das hiefür zuständige Exekutionsgericht um die gerichtliche Veräußerung ersuchen. Mit der Errichtung des Inventars kann das Gericht unabhängig von den Voraussetzungen des Paragraph 96, Absatz eins, Vollstreckungsorgane beauftragen.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40045387

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P190/NOR40045387

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