Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 189b

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 189b

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Arbeitseinkommen

Paragraph 189 b,
  1. Absatz eins,Das Insolvenzgericht hat auf Antrag oder von Amts wegen
    1. Ziffer eins
      die Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach Paragraph 292, EO zusammenzurechnen,
    2. Ziffer 2
      den unpfändbaren Freibetrag nach Paragraph 292 a, EO zu erhöhen oder
    3. Ziffer 3
      den unpfändbaren Freibetrag nach Paragraph 292 b, EO herabzusetzen.
  2. Absatz 2,Das Insolvenzgericht hat überdies auf Antrag nach freier Überzeugung im Sinn des Paragraph 273, ZPO zu entscheiden,
    1. Ziffer eins
      ob bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrags Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind und
    2. Ziffer 2
      ob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar ist, insbesondere auch, ob die Entschädigungen nach Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer eins, EO dem tatsächlich erwachsenden Mehraufwand entsprechen.
  3. Absatz 3,Die Entscheidungen des Exekutionsgerichts nach Paragraphen 292, 292 a, 292 b und 292 g EO bleiben bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verpflichteten wirksam. Das Insolvenzgericht kann sie auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners abändern, auf Antrag eines Gläubigers, in dessen Exekutionsverfahren die Entscheidung ergangen ist, oder des Schuldners nur bei Änderung der Umstände.
  4. Absatz 4,Ein Beschluss nach Absatz eins bis 3 ist öffentlich bekanntzumachen und dem Drittschuldner, dem Schuldner und dem Antragsteller zuzustellen.

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40233196

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