Absatz eins,Das Insolvenzgericht hat auf Antrag oder von Amts wegen
- Ziffer einsdie Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach Paragraph 292, EO zusammenzurechnen,
- Ziffer 2den unpfändbaren Freibetrag nach Paragraph 292 a, EO zu erhöhen oder
- Ziffer 3den unpfändbaren Freibetrag nach Paragraph 292 b, EO herabzusetzen.