Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 187
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.09.1997
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Umfang der Eigenverwaltung - Verfügungsrecht des Schuldners
§ 187.Paragraph 187,
(1)Absatz eins,Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt folgendes:
Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach § 78 Abs. 2 entgegenzunehmen.Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach Paragraph 78, Absatz 2, entgegenzunehmen.
Die Vorschriften über die Erfüllung von Rechtsgeschäften gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Masseverwalters der Schuldner tritt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Konkursmasse sind nur wirksam, wenn das Konkursgericht zustimmt. § 3 gilt entsprechend.Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Konkursmasse sind nur wirksam, wenn das Konkursgericht zustimmt. Paragraph 3, gilt entsprechend.
Verbindlichkeiten, die der Schuldner nach Konkurseröffnung begründet, sind nur dann aus der Konkursmasse zu erfüllen, wenn das Konkursgericht der Begründung der Verbindlichkeit zustimmt.
Der Schuldner ist nicht zur Empfangnahme des pfändbaren Teils der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstiger wiederkehrender Leistungen mit Einkommensersatzfunktion berechtigt. Er darf darüber auch nicht verfügen.
Dem Schuldner steht nicht das Recht zu, die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung einer unbeweglichen Sache der Konkursmasse zu betreiben.
(2)Absatz 2,Die Zustimmung nach Abs. 1 Z 3 und 4 kann allgemein für bestimmte Arten von Rechtshandlungen erteilt werden.Die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 kann allgemein für bestimmte Arten von Rechtshandlungen erteilt werden.
Anmerkung
ÜR: Art. IV,
BGBl. Nr. 974/1993
Schlagworte
Postsperre, Arbeitseinkommen, Einkommensbezug
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12037268
Alte Dokumentnummer
N2199332453J