Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 974/1993

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 187

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

Umfang der Eigenverwaltung - Verfügungsrecht des Schuldners

Paragraph 187,

  1. Absatz eins,Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach Paragraph 78, Absatz 2, entgegenzunehmen.
    2. Ziffer 2
      Die Vorschriften über die Erfüllung von Rechtsgeschäften gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Masseverwalters der Schuldner tritt.
    3. Ziffer 3
      Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Konkursmasse sind nur wirksam, wenn das Konkursgericht zustimmt. Paragraph 3, gilt entsprechend.
    4. Ziffer 4
      Verbindlichkeiten, die der Schuldner nach Konkurseröffnung begründet, sind nur dann aus der Konkursmasse zu erfüllen, wenn das Konkursgericht der Begründung der Verbindlichkeit zustimmt.
    5. Ziffer 5
      Der Schuldner ist nicht zur Empfangnahme des pfändbaren Teils der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstiger wiederkehrender Leistungen mit Einkommensersatzfunktion berechtigt. Er darf darüber auch nicht verfügen.
    6. Ziffer 6
      Dem Schuldner steht nicht das Recht zu, die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung einer unbeweglichen Sache der Konkursmasse zu betreiben.
  2. Absatz 2,Die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 kann allgemein für bestimmte Arten von Rechtshandlungen erteilt werden.