Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 178

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 178

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 1, BGBl. Nr. 624/1994.

Text

Rechtsstreitigkeiten

Zuständigkeit

Paragraph 178,

Vor das Konkursgericht können gebracht werden:

  1. Ziffer eins
    Klagen über Ansprüche auf Aussonderung und auf Absonderung;
  2. Ziffer 2
    Klagen über Masseforderungen;
  3. Ziffer 3
    Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Masseverwalters, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen und eines Sachwalters, gleichviel, ob das Konkursverfahren noch anhängig ist oder nicht;
  4. Ziffer 4
    Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter, mit denen diese die Haftung für Nachteile übernommen haben, die Konkursgläubigern aus dem Unterbleiben der Schließung eines Unternehmens erwachsen können.

Schlagworte

Arbeitsrechtssache

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12037734

Alte Dokumentnummer

N2199439788J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P178/NOR12037734

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