Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 178
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 1,
BGBl. Nr. 624/1994.
Text
Rechtsstreitigkeiten
Zuständigkeit
§ 178.Paragraph 178,
Vor das Konkursgericht können gebracht werden:
Klagen über Ansprüche auf Aussonderung und auf Absonderung;
Klagen über Masseforderungen;
Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Masseverwalters, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen und eines Sachwalters, gleichviel, ob das Konkursverfahren noch anhängig ist oder nicht;
Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter, mit denen diese die Haftung für Nachteile übernommen haben, die Konkursgläubigern aus dem Unterbleiben der Schließung eines Unternehmens erwachsen können.
Schlagworte
Arbeitsrechtssache
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12037734
Alte Dokumentnummer
N2199439788J