Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 178

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 178

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Rechtsstreitigkeiten

Zuständigkeit

Paragraph 178,
  1. Absatz eins,Vor das Konkursgericht können gebracht werden:
    1. Ziffer eins
      Klagen über Ansprüche auf Aussonderung und auf Absonderung;
    2. Ziffer 2
      Klagen über Masseforderungen;
    3. Ziffer 3
      Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Masseverwalters, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen und eines Sachwalters, gleichviel, ob das Konkursverfahren noch anhängig ist oder nicht;
    4. Ziffer 4
      Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter, mit denen diese die Haftung für Nachteile übernommen haben, die Konkursgläubigern aus dem Unterbleiben der Schließung eines Unternehmens erwachsen können.
  2. Absatz 2,Die Zuständigkeit nach Absatz eins, besteht auch für Ansprüche, die vor die Arbeits- und Sozialgerichte gehören.

Schlagworte

Arbeitsgerichte, Arbeitsrechtssache

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023431

Alte Dokumentnummer

N2191429629S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P178/NOR12023431

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