Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 177

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 177

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte


Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September 1997
eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2
KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

Text

Strafanzeige

Paragraph 177,

Das Konkursgericht hat dem Staatsanwalt Anzeige zu erstatten, wenn

  1. Ziffer eins
    der Schuldner oder die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (Paragraphen 71 und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Konkursgericht verweigern oder
  2. Ziffer 2
    der Gemeinschuldner flüchtig wird oder
  3. Ziffer 3
    sonst der Verdacht einer vom Gemeinschuldner begangenen strafbaren Handlung vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12039528

Alte Dokumentnummer

N2199748350L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P177/NOR12039528

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