Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 177

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.

Nach Artikel römisch zwölf, Absatz 6, IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, ist die

Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September 1997

eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2

KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

Text

Strafanzeige

Paragraph 177,

Das Konkursgericht hat dem Staatsanwalt Anzeige zu erstatten, wenn

  1. Ziffer eins
    der Schuldner oder die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (Paragraphen 71 und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Konkursgericht verweigern oder
  2. Ziffer 2
    der Gemeinschuldner flüchtig wird oder
  3. Ziffer 3
    sonst der Verdacht einer vom Gemeinschuldner begangenen strafbaren Handlung vorliegt.