Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,
Beachte
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist dieNach Artikel römisch zwölf, Absatz 6, IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, ist die
Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September 1997
eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2
KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
Text
Strafanzeige
§ 177.Paragraph 177,
Das Konkursgericht hat dem Staatsanwalt Anzeige zu erstatten, wenn
der Schuldner oder die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (§§ 71 und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Konkursgericht verweigern oderder Schuldner oder die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (Paragraphen 71 und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Konkursgericht verweigern oder
der Gemeinschuldner flüchtig wird oder
sonst der Verdacht einer vom Gemeinschuldner begangenen strafbaren Handlung vorliegt.