Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 161

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 161

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Unwirksamerklärung des Sanierungsplans

Paragraph 161,
  1. Absatz eins,Ist der Sanierungsplan durch betrügerische Handlungen oder durch unzulässige Einräumung besonderer Vorteile an einzelne Gläubiger zustande gebracht worden, ohne dass die Voraussetzungen des Paragraph 158, vorliegen, so kann jeder Insolvenzgläubiger innerhalb dreier Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans mit Klage den Anspruch auf Bezahlung des Ausfalls oder auf Unwirksamerklärung der sonst gewährten Begünstigung geltend machen, ohne die Rechte zu verlieren, die ihm der Sanierungsplan gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt.
  2. Absatz 2,Dieser Anspruch steht nur Insolvenzgläubigern zu, die an den betrügerischen Handlungen oder an den unzulässigen Abmachungen nicht teilgenommen haben und ohne Verschulden außerstande waren, die zur Klage berechtigenden Tatsachen im Bestätigungsverfahren geltend zu machen.

Schlagworte

Sonderbegünstigung, Betrug

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40117994

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P161/NOR40117994

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