Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 161

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 161

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Unwirksamerklärung des Ausgleiches.

Paragraph 161,

  1. Absatz eins,Ist der Ausgleich durch betrügerische Handlungen oder durch unzulässige Einräumung besonderer Vorteile an einzelne Gläubiger zustande gebracht worden, ohne daß die Voraussetzungen des Paragraph 158, vorliegen, so kann jeder Konkursgläubiger innerhalb dreier Jahre nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleiches mit Klage den Anspruch auf Bezahlung des Ausfalles oder auf Unwirksamerklärung der sonst gewährten Begünstigung geltend machen, ohne die Rechte zu verlieren, die ihm der Ausgleich gegenüber dem Gemeinschuldner oder dritten Personen einräumt.
  2. Absatz 2,Dieser Anspruch steht nur Konkursgläubigern zu, die an den betrügerischen Handlungen oder an den unzulässigen Abmachungen nicht teilgenommen haben und ohne Verschulden außerstande waren, die zur Klage berechtigenden Tatsachen im Bestätigungsverfahren geltend zu machen.

Schlagworte

Sonderbegünstigung, Betrug

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023412

Alte Dokumentnummer

N2191429610S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P161/NOR12023412

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