(1)Absatz eins,Soweit eine Forderung im Konkurs festgestellt und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestritten worden ist, kann nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs auch auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis zur Hereinbringung der nach Maßgabe des Ausgleichs geschuldeten Beträge gegen die Personen, die sich als Mitschuldner oder als Bürgen und Zahler zur Erfüllung des Ausgleichs verpflichtet haben, Exekution geführt werden, wenn sich diese Personen in einer gegenüber dem Konkursgericht abgegebenen schriftlichen Erklärung ausdrücklich verpflichtet haben, die von ihnen übernommenen Verbindlichkeiten bei Vermeidung unmittelbarer Zwangsvollstreckung zu erfüllen. § 61 letzter Satz ist anzuwenden.Soweit eine Forderung im Konkurs festgestellt und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestritten worden ist, kann nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs auch auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis zur Hereinbringung der nach Maßgabe des Ausgleichs geschuldeten Beträge gegen die Personen, die sich als Mitschuldner oder als Bürgen und Zahler zur Erfüllung des Ausgleichs verpflichtet haben, Exekution geführt werden, wenn sich diese Personen in einer gegenüber dem Konkursgericht abgegebenen schriftlichen Erklärung ausdrücklich verpflichtet haben, die von ihnen übernommenen Verbindlichkeiten bei Vermeidung unmittelbarer Zwangsvollstreckung zu erfüllen. Paragraph 61, letzter Satz ist anzuwenden.