Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 156 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Exekution

Paragraph 156 a,

  1. Absatz eins,Soweit eine Forderung im Konkurs festgestellt und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestritten worden ist, kann nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs auch auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis zur Hereinbringung der nach Maßgabe des Ausgleichs geschuldeten Beträge gegen die Personen, die sich als Mitschuldner oder als Bürgen und Zahler zur Erfüllung des Ausgleichs verpflichtet haben, Exekution geführt werden, wenn sich diese Personen in einer gegenüber dem Konkursgericht abgegebenen schriftlichen Erklärung ausdrücklich verpflichtet haben, die von ihnen übernommenen Verbindlichkeiten bei Vermeidung unmittelbarer Zwangsvollstreckung zu erfüllen. Paragraph 61, letzter Satz ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Macht der Gläubiger die Rechte geltend, die ihm bei Verzug des Schuldners zustehen, so bedarf es zur Bewilligung der Exekution nicht des Nachweises, daß sich der Schuldner im Verzug befindet.
  3. Absatz 3,Soweit auf Grund einer Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis gegen die nach Absatz eins, Verpflichteten Exekution geführt werden kann, gilt Paragraph 60, Absatz 2, auch für sie.