Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 154
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. VI Abs. 2,
BGBl. I Nr. 92/2003.
Text
§ 154.Paragraph 154,
Die Bestätigung kann versagt werden:
wenn die dem Gemeinschuldner im Ausgleich gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen oder wenn der Ausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widerspricht, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind;
wenn die Konkursgläubiger weniger als 30% ihrer Forderungen in zwei Jahren oder weniger als 40% ihrer Forderungen in einer längeren Frist erhalten und dieses Ergebnis darauf zurückzuführen ist, daß der Gemeinschuldner seinen Vermögensverfall durch Unredlichkeit, Leichtsinn oder übermäßigen Aufwand für seine Lebenshaltung verursacht oder beschleunigt hat oder daß er die Anmeldung des Konkurses verzögert hat.
Anmerkung
ÜR: Art. IV,
BGBl. Nr. 974/1993.
Schlagworte
Zwangsausgleich
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40045386