Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 154
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
§ 154.Paragraph 154,
Die Bestätigung kann versagt werden:
wenn die dem Gemeinschuldner im Ausgleich gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen oder wenn der Ausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widerspricht;
wenn die Konkursgläubiger weniger als 30% ihrer Forderungen in einem Jahr oder weniger als 40% ihrer Forderungen in einer längeren Frist erhalten und dieses Ergebnis darauf zurückzuführen ist, daß der Gemeinschuldner seinen Vermögensverfall durch Unredlichkeit, Leichtsinn oder übermäßigen Aufwand für seine Lebenshaltung verursacht oder beschleunigt hat oder daß er die Anmeldung des Konkurses verzögert hat.
Anmerkung
ÜR: Art. IV,
BGBl. Nr. 974/1993
Schlagworte
Zwangsausgleich
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12037260
Alte Dokumentnummer
N2199332445J