Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 153

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 153

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Zwingende Versagung der Bestätigung

Paragraph 153,

Die Bestätigung ist zu versagen, wenn

  1. Ziffer eins
    ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans unzulässig ist (Paragraph 141,);
  2. Ziffer 2
    die für das Verfahren und den Abschluss des Sanierungsplans geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind, es sei denn, dass diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind;
  3. Ziffer 3
    der Sanierungsplan durch eine gegen Paragraph 150 a, verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.

Schlagworte

Sonderbegünstigung

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40117979

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P153/NOR40117979

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