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Insolvenzordnung § 153
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 152b am 31.08.2026
§ 154 am 31.08.2026
Alle Fassungen
§ 153 heute
§ 153 gültig ab 01.07.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
§ 153 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 29/2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 153
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Zwingende Versagung der Bestätigung
§ 153.
Paragraph 153,
Die Bestätigung ist zu versagen, wenn
1.
Ziffer eins
ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans unzulässig ist (§ 141);
ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans unzulässig ist (Paragraph 141,);
2.
Ziffer 2
die für das Verfahren und den Abschluss des Sanierungsplans geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind, es sei denn, dass diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind;
3.
Ziffer 3
der Sanierungsplan durch eine gegen § 150a verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.
der Sanierungsplan durch eine gegen Paragraph 150 a, verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Ablauf eines Insolvenzverfahrens
Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
Schlagworte
Sonderbegünstigung
Im RIS seit
24.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40117979
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P153/NOR40117979
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