wenn der Ausgleich durch eine gegen die Vorschrift des § 150, Absatz 5, verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.wenn der Ausgleich durch eine gegen die Vorschrift des Paragraph 150,, Absatz 5, verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.