Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 153

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 153

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Versagung der Bestätigung.

Paragraph 153,

Die Bestätigung ist zu versagen:

  1. Ziffer eins
    wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches unzulässig ist (Paragraph 141,);
  2. Ziffer 2
    wenn die für das Verfahren und den Abschluß des Ausgleiches geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind, es sei denn, daß diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind;
  3. Ziffer 3
    wenn der Ausgleich durch eine gegen die Vorschrift des Paragraph 150,, Absatz 5, verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.

Schlagworte

Sonderbegünstigung

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023396

Alte Dokumentnummer

N2191429594S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P153/NOR12023396

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