Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 152b
Inkrafttretensdatum
01.03.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Ist anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006
bei Gericht einlangt (vgl. Art. 11 § 4,
BGBl. I Nr. 8/2006).
Text
Konkursaufhebung
§ 152b.Paragraph 152 b,
(1)Absatz eins,Wird der Ausgleich bestätigt, so ist zugleich auch über die vom Masseverwalter gelegte Rechnung abzusprechen (§ 122).Wird der Ausgleich bestätigt, so ist zugleich auch über die vom Masseverwalter gelegte Rechnung abzusprechen (Paragraph 122,).
(2)Absatz 2,Der Konkurs ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken.
(3)Absatz 3,Soweit der Ausgleich nichts anderes bestimmt, tritt der Gemeinschuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
(4)Absatz 4,Für die Aufhebung des Konkurses gilt im Übrigen § 79.Für die Aufhebung des Konkurses gilt im Übrigen Paragraph 79,
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40073780