Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 152 b

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Beachte

Ist anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006

bei Gericht einlangt vergleiche Artikel 11, Paragraph 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,).

Text

Konkursaufhebung

Paragraph 152 b,

  1. Absatz eins,Wird der Ausgleich bestätigt, so ist zugleich auch über die vom Masseverwalter gelegte Rechnung abzusprechen (Paragraph 122,).
  2. Absatz 2,Der Konkurs ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken.
  3. Absatz 3,Soweit der Ausgleich nichts anderes bestimmt, tritt der Gemeinschuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
  4. Absatz 4,Für die Aufhebung des Konkurses gilt im Übrigen Paragraph 79,